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Mit dem Segen des Bundesrates wurden per 1. Januar 2022 die Anlagerichtlinien für Vorsorgeeinrichtungen erweitert. Seither dürfen Pensionskassen «nichtkotierte schweizerische Anlagen» auch als eigene Anlageklasse führen. Im Verhältnis zum Gesamtvermögen ist dies bis zu einer Obergrenze von 5 Prozent erlaubt.